(in der Fassung vom 19.Juni 2023)
Präambel
Die Selbstbestimmung über den eigenen Körper, die eigene Sexualität und die eigene Reproduktion und Familienplanung ist eine Grundvoraussetzung für die psychische und physische Gesundheit aller Menschen. Insbesondere Frauen und andere Menschen mit Uterus (MmU) müssen zusätzliche Hürden überwinden, um dieses Recht wahrzunehmen. Als Medizinstudierende und Ärzt*innen spielen wir eine Schlüsselrolle: Wir beraten, praktizieren, forschen und lehren zu Verhütung und Schwangerschaftsabbruch. Wir sind als Ärzt*innen außerdem die einzigen, die gesetzlich dazu berechtigt sind, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Wir haben eine starke Stimme in Gesellschaft und Politik. Diese möchten wir evidenzbasiert und sachlich einsetzen, um die Situation insbesondere von Frauen und MmU in Deutschland zu verbessern – unabhängig von Herkunft, Sprache und gesellschaftlicher Stellung.
In diesem Sinne gibt sich „Doctors for Choice Germany e.V.” folgende Satzung:
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Doctors for Choice Germany“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird dann den Zusatz „e.V.“ führen.
- Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Vereinszwecke sind
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und nicht-binären Menschen. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Förderung der körperlichen und reproduktiven Selbstbestimmung. Dies schließt insbesondere den sicheren und informierten Zugang zu Verhütung und – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – zu Schwangerschaftsabbruch ein.
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere von ungewollt Schwangeren, Medizinstudierenden und Ärzt*innen, zu Themen rund um reproduktive Gesundheit, Sexualität und Familienplanung.
- Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
- Öffentlichkeitsarbeit, d.h. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die unter Abs. 1 genannten Themenfelder
- Erstellung und Verbreitung von Publikationen im Satzungszusammenhang
- Medizinische Aus- und Weiterbildung, z.B. Durchführung von Seminaren und Workshops, Entwicklung von Fortbildungen, Ausbildungskonzepten und Leitlinien
- Durchführung von sonstigen Seminaren, Vortragsveranstaltungen und Kongresse, die über die Zwecke informieren und weitere Personen dazu motivieren, diese Zwecke zu unterstützen
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche gegen den Verein auf Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder des Vereins können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands. § 27 Abs. 3 S. 2 BGB findet keine Anwendung.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zum Vereinszweck bekennen und die Ziele des Vereins unterstützen. Es wird unterschieden zwischen Fördermitgliedern („außerordentliche Mitglieder”), Ehrenmitgliedern und aktiven Mitgliedern („ordentliche Mitglieder”).
- Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Mitgliedsbeiträge und ggf. durch aktive Mitarbeit. Ihre Rechte bestehen im Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und dem Minderheitenrecht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 37 BGB. Sie haben kein Stimmrecht.
- Die ordentlichen Mitglieder unterstützen den Verein durch Mitgliedsbeiträge und aktive Mitarbeit. Sie haben ein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.
- Die Mitgliedschaft wird nach Beitrittserklärung vom Vorstand geprüft. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder, bei natürlichen Personen, durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Insolvenz oder Auflösung. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief, E-Mail) gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von acht Wochen. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats anrufen. Geschieht dies, so ruhen die Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§5 Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der zu zahlenden Beiträge regelt.
§6 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
§7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung bestimmt den/die Protokollführer*in.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl und Abwahl des Beirates
- Beratung über Stand und Planung der Arbeit
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Erlass und Änderung der Beitragsordnung
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform (z.B. E-Mail, Brief oder Fax) eingeladen. Sie tagt mindestens einmal im Kalenderjahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand gemäß § 7 Abs.3 einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der präsenten, anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen (einfache Mehrheit) abgegeben wurden, sofern in dieser Satzung nicht anderweitig geregelt. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Einem Mitglied darf maximal eine fremde Stimme übertragen werden.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer*in unterschrieben.
- Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann in physischer oder virtueller Form erfolgen. Die virtuelle Zuschaltung der entsprechenden Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt über eine Zwei-Wege-Direktverbindung (z.B. über Internet mit einer Kommentarfunktion) in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich. Der Zugang erfordert eine Legitimation mit persönlichen Daten und einem gesonderten Passwort.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
- Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig, können aber auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Vergütung erhalten. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG ist auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Hierüber entscheidet der Vorstand. Ein mit Vorstandsmitgliedern geschlossener Dienstvertrag endet mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner/ihrer Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse können mit Einvernehmen aller Mitglieder des Vorstandes auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von einem der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
§11 Beirat
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung eines Beirates beschließen. Der Beirat soll nicht mehr als fünf Beiratsmitglieder haben.
- Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
- Mitglieder des Vereins können auch Mitglieder des Beirats sein, jedoch können Vorstandsmitglieder nicht zugleich Beiratsmitglieder sein.
- Die Tätigkeit im Beirat erfolgt unentgeltlich.
- Die Mitglieder des Beirates haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes, aber kein Stimmrecht.
- Die Aufgaben des Beirates umfassen:
- Die Beratung des Vorstands in allen wichtigen Fragen des Vereins.
- Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
- Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
§12 Satzungsänderung und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
- Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden. Der Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben oder empfohlen werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e.V.“, Sigmaringer Str. 1, 10713 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§13 Vereinsordnung
- Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Über Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs.1 Satz 4 BGB wird versichert.