Rechtslage beim Schwangerschaftsabbruch

Der Schwangerschaftsabbruch ist im Strafgesetzbuch (§218, §219) geregelt. Nur unter ganz bestimmten Bedingungen gilt der Abbruch als straffrei: nach Beratung, nach kriminologischer oder medizinischer Indikation. 
Zudem wird es Gesundheitspersonal durch die Regelungen im Schwangerschaftskonfliktgesetzes ermöglicht, die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches zu verweigern.

Der Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich rechtswidrig und wird deshalb im Strafgesetzbuch (StGB) unter §218 geregelt. Nur unter bestimmten Umständen bleibt der Abbruch straffrei. Diese Umstände schlüsseln wir hier auf: 

  1. Beratungsregelung (§218a Abs.1 StGB)

    Wenn die Schwangere einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen will, kann sie dies bis zur 14. Schwangerschaftswoche (SSW)* tun. Der Schwangerschaftsabbruch ist dann zwar immer noch rechtswidrig, er bleibt allerdings straffrei. Dafür muss die Schwangere eine Schwangerschaftskonfliktberatung an einer der staatlich anerkannten Beratungsstellen aufsuchen und dort einen Beratungsschein ausgestellt bekommen. Die Beratung dient laut Gesetzgeber dem “Schutz des ungeborenen Lebens”. Zwischen der Beratung und dem eigentlichen Eingriff müssen mindestens drei volle Tage “Bedenkzeit” liegen. Wichtig ist, dass Beratung und Durchführung des Eingriffes nicht von derselben Person vorgenommen werden dürfen. 
     

  2. Kriminologische Indikation (§218a Abs.3 StGB)

    Wenn eine Schwangerschaft durch sexuellen Missbrauch oder Vergewaltigung entstanden ist, darf ein Abbruch bis zur 14. SSW* durchgeführt werden. Der Schwangerschaftsabbruch ist in diesem Fall nicht rechtswidrig. Die Indikation muss von einem Arzt oder einer Ärztin gestellt werden, der oder die den Abbruch nicht selbst durchführt. Eine vorherige Beratung ist keine Pflicht, soll jedoch angeboten werden. 
    Was viele (auch Ärzt*innen) nicht wissen: Für eine kriminologische Indikation ist keine Strafanzeige oder irgendeine Art von „Beweis“ notwendig. Wenn eine ungewollt schwangere Person ihrem Arzt oder ihrer Ärztin sagt, dass sie durch eine Vergewaltigung schwanger geworden ist, reicht es als Indikation, wenn die Ärzt*innen dies formlos notieren.

  3. Medizinische Indikation (§218a Abs.2 StGB)

    Wenn die Schwangerschaft eine “Gefahr für das Leben oder […] körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren” darstellt und “die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann”, kann ein Arzt oder eine Ärztin eine medizinische Indikation stellen. Der Schwangerschaftsabbruch ist in diesem Fall nicht rechtswidrig. Zwischen der Mitteilung der ärztlichen Diagnose und der schriftlichen Indikationsstellung müssen drei Tage liegen. Die Schwangere muss über die Möglichkeit einer psychosozialen Beratung informiert werden.
    Anders als bei Beratungsregelung und kriminologischer Indikation ist ein Abbruch nach der medizinischen Indikation auch noch nach der 14. SSW* möglich. 

Laut Statistischem Bundesamt wurden 2020 ca. 96% der Abbrüche nach der Beratungsregelung, ca. 4% nach medizinischer Indikation und ca. 20 Fälle im Jahr nach kriminologischer Indikation durchgeführt. Diese Zahl ist seit Jahren recht konstant.

*Oft sorgt die Berechnung der Schwangerschaftswochen (SSW) für Verwirrung. Es gibt zwei verschiedene Arten, diese zu berechnen: “post menstruationem“ (p.m) und „post conceptionem“ (p.c.). In der Medizin wird meistens ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung (also p.m.) gerechnet, da der genaue Tag der Konzeption unbekannt ist. Auf unserer Webseite verwenden wir daher die medizingebräuchliche Berechnung.
Im Strafgesetzbuch (StGB) wird jedoch in Wochen nach der Empfängnis (also p.c.) gerechnet. Wenn im StGB also “12 Wochen nach Empfängnis” steht, handelt es sich eigentlich um die 14. SSW (p.m.).

In Deutschland besteht eine Beratungspflicht und eine dreitägige Wartezeit (§219 StGB).

Desweiteren ist das “Inverkehrbringen von Mitteln zum Schwangerschaftsabbruch” (§219b StGB) verboten. Der §219a StGB (“Werbung für den Schwangerschaftsabbruch”) wurde 2022 aufgehoben. Dies begrüßen viele Verbände, da dieser Paragraph in der Umsetzung in erster Linie ein Informationsverbot dargestellt hat. Er hat Ärzt*innen verboten, darüber zu informieren, dass und wie sie in ihren Praxen Schwangerschaftsabbrüche anbieten. Viele Ärzt*innen mussten eine Anzeige von Abtreibungsgegner*innen fürchten. (siehe Anfrage an die Bundesregierung von Cornelia Möhring) 

Im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) werden Themen wie die Schwangerschaftskonfliktberatung und die Kostenübernahme des Schwangerschaftsabbruchs geregelt. Da das SchKG etwas kompliziert zu lesen ist, führen wir hier die wichtigsten Punkte in Bezug auf den Schwangerschaftsabbruch auf: 

  • Wenn eine Gesundheitsschädigung des Kindes zu einer medizinischen Indikation des Schwangerschaftsabbruches führt, darf diese Indikation erst mindestens 3 Tage nach Diagnose gestellt werden (§2a).
  • Auch wenn die Schwangerschaftskonfliktberatung offiziell “ergebnisoffen” erfolgen soll, schreibt §5 SchKG, genau wie §219, Abs. 1 StGB, ganz klar vor: “Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.” Einige Verbände kritisieren daher, dass dies ein Widerspruch in sich darstellt.
  • Die Beratungsbescheinigung, die zur straffreien Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches notwendig ist (s. §218a StGB), soll am Ende eines Beratungsgespräches ausgestellt werden. Eine Beratungsstelle darf jedoch ein weiteres Beratungsgespräch für notwendig erachten, bevor eine solche Bescheinigung ausgestellt wird. Allerdings darf die Ausstellung nicht soweit verzögert oder verweigert werden, sodass die ungewollt Schwangere die vorgeschriebenen Fristen des §218a StGB verpassen würde. (§7)
  • Das Schwangerschaftskonfliktgesetz schreibt außerdem vor, dass ein flächendeckendes, wohnortnahes Angebot von Beratungsstellen sicherzustellen ist. Der Versorgungsschlüssel sieht eine*n vollzeitbeschäftigte*n Berater*in je 40 000 Einwohner*innen vor. (§3, §4, §8) Welche Voraussetzungen eine Beratungsstelle erfüllen muss, um offiziell anerkannt zu werden, wird hier ebenfalls geregelt. (§9)
  • Das Schwangerschaftskonfliktgesetz schreibt auch vor, dass ein ausreichendes Angebot von Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, sicherzustellen ist. Hier wird allerdings kein Versorgungsschlüssel wie bei den Beratungsstellen angegeben. (§13)
  • Gemäß §12 kann das Gesundheitspersonal die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches aus Gewissensgründen verweigern, solange die ungewollt Schwangere nicht in Lebensgefahr schwebt.
  • Seit März 2019 gibt es eine Liste der Bundesärztekammer, die alle Einrichtungen aufführt, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen. (§13)
  • Gemäß §19 werden in bestimmten Fällen die Kosten des Schwangerschaftsabbruches übernommen. Dies muss über die Krankenkasse beantragt werden.
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