Statistisch entstehen die Hälfte aller Schwangerschaften ungeplant, davon wiederum ist in etwa die Hälfte ungewollt und davon entscheidet sich die Hälfte der Patient*innen für einen Abbruch. Insgesamt werden pro Jahr in Deutschland ca. 100.000 Schwangerschaften beendet.

Wir gehen im Folgenden von der Situation einer ungewollt Schwangeren aus, die ihre Schwangerschaft beenden möchte. Dabei erklären wir das Procedere nach der sog. Beratungsregelung, nach der 96% aller Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Es gibt aber rechtlich auch die Möglichkeit einer medizinischen oder kriminologischen Indikation. Für mehr Informationen zu den unterschiedlichen Indikationen geht es hier entlang.

Was tun?

Konkreter Ablauf

  • Erste Anlaufstelle bei einer ungewollten Schwangerschaft kann der/die Gynäkolog*in oder Hausärzt*in sein. Sie können sich auch direkt an eine Beratungsstelle wenden. 
  • Ein Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung ist bis zur 14. Schwangerschaftswoche möglich. Dafür muss ein Beratungsgespräch in einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ausgemacht werden oder eine*n Ärzt*in gefunden werden, die Abbrüche durchführt. Zwischen der Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch müssen mindestens 3 Tage Wartezeit liegen.
      1. Um eine zertifizierte Beratungsstelle zu finden, kann folgende Suchmaschine von der BZgA genutzt werden. WICHTIG: Für einen Schwangerschaftsabbruch benötigt man einen „Beratungsschein“. Bei der Suche muss also bei „Beratungsschein“ ein Häkchen gesetzt werden. Eine Beratungsstelle kann auch aufgesucht werden, wenn noch keine Entscheidung gefallen ist. 
      2. Die Suche nach Ärzt*innen, die Abbrüche durchführen, ist nicht immer leicht. Man kann versuchen, online zu suchen, ob es Ärzt*innen gibt, die dies in der Nähe anbieten. Ein Teil der Ärzt*innen sind auf der Liste der Bundesärztekammer aufgeführt. In dieser Liste kann nach PLZ gesucht werden. Zudem sind die Beratungsstellen örtlich gut vernetzt und haben häufig noch Adressen, die sie Ihnen mitgeben können, falls Sie selber noch keine Anlaufstelle gefunden haben.
      3. Ein Schwangerschaftsabbruch kann medikamentös oder operativ erfolgen. Mögliche Methoden sowie den Ablauf des Schwangerschaftsabbruches erörtern wir ausführlich im Kapitel Methoden des Schwangerschaftsabbruches.
      4. In der Regel werden die Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen. Für Ausnahme siehe Kostenübernahme. Falls Anspruch auf eine Kostenübernahme besteht, muss diese vor dem Eingriff bei der Krankenkasse beantragt werden. 

Allgemeine Informationen und Tipps

  • Informationen aus dem Internet können bei den Überlegungen zum weiteren Vorgehen helfen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, da viele abschreckende Fehlinformationen verbreitet werden. Das Tabu und das Stigma rund um das Thema Schwangerschaftsabbruch begünstigen die Entstehung vieler Mythen. Unter Nützliche Links ist eine kleine Sammlung an sachlichen Quellen, u.a. auch solche, die sich bewusst diesen Mythen widmen. 
  • Eine Beratungsstelle kann in jedem Fall aufgesucht werden, auch wenn noch keine Entscheidung gefallen ist. Professionelle Unterstützung bei der Entscheidungsfindung kann entlastend sein und die Beratungsstellen sind genau dafür da.
  • Die richtige Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld kann eine große Hilfe sein. Ungewollte Schwangerschaften sind keine Seltenheit und sollten kein Tabu-Thema sein. 
  • Falls Sie einen medikamentösen Abbruch in Anspruch nehmen, kann die kostenlose App MedAbb ein nützlicher Wegbegleiter sein und Antworten auf mögliche Fragen während dieser Zeit liefert. Zum Beispiel: Was mache ich bei Übelkeit?  Was mache ich bei Schmerzen? Wie stark darf die Blutung sein? Die App gibt es im Apple Store und bei Google Play.

Kostenübernahme

In Deutschland übernehmen die Krankenkassen nur die Kosten für die benötigten Vor- und Nachuntersuchungen (inklusive der ärztlichen Beratung vorher und Therapie von möglichen Komplikationen). Ob die Kosten für den eigentlichen Eingriff übernommen werden, hängt jedoch von der Indikation und Krankenkasse ab. 

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Gesamtkosten bei Abbrüchen nach medizinischer und kriminologischer Indikation. Bei den privaten Krankenkassen sollte direkt nachgefragt werden, da viele nur die Kosten bei einer medizinischen Indikation tragen. Bei Schwangerschaftsabbrüchen, die nach der Beratungsregelung durchgeführt werden (96% aller Abbrüche), werden die Kosten von keiner Krankenkasse getragen und müssen von der Schwangeren selbst bezahlt werden. 

Bei geringem Nettoeinkommen (aktuell bis 1258 €, Stand 10/2021) kann jedoch ein Antrag zur Kostenübernahme gestellt werden. Der Antrag muss an eine gesetzliche Krankenkasse gerichtet sein und noch vor dem Eingriff beantragt und genehmigt worden sein, damit er gültig ist. Die Krankenkasse wird nach Nachweisen über die aktuelle Vermögenssituationen fragen, jedoch nicht nach den Gründen für den Schwangerschaftsabbruch. 

Es ist schwer, pauschale Angaben dazu zu machen, wie viel ein Schwangerschaftsabbruch kostet. Die Kosten schwanken je nach Methode (medikamentös, operativ) oder Anästhesie (örtliche Betäubung, Vollnarkose). Insgesamt kann man laut pro familia mit einem Rahmen von 200 – 570€, laut BZgA von 350 – 600€ rechnen.

Die aktuellsten Informationen zur Kostenübernahme erhalten Sie bei den staatlich qualifizierten Beratungsstellen sowie direkt bei den Krankenkassen.

Diese Grafik stammt aus einem Flyer vom Aktionsbündnis Pro Choice Gießen. Er gibt einen Überblick darüber, welche Fristen beim Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung gelten.
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