Regelung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen einzelner Bundesländer

Rechtliche Voraussetzungen, um Schwangerschaftsabbrüche anzubieten unterscheiden sich in den Bundesländern. Im folgenden ist eine Liste der verschiedenen Bundesländer zusammengestellt.

Bitte beachten Sie, dass die Liste in eigener Recherche nach bestem Wissen zusammengestellt wurde, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erfüllen kann. Sollten Sie Fehler finden oder ergänzende Informationen haben, melden Sie sich gerne bei buero@doctorsforchoice.de.

Deutschlandweit gilt:

Schwangerschaftskonfliktgesetz:

SchKG §13 (1): „Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist. Angaben zu durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen sind zum Quartalsende an das Statistische Bundesamt zu richten.“

Kommentar: „Die notwendige Nachbehandlung“ ist nicht näher ausgeführt und kann auch heißen, dass Ärzt*innen, die nur medSAB durchführen, eine Kooperation mit einer Klinik oder operierenden Kolleg*innen eingehen.

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (20.07.2019):

Richtlinie

  • Personelle und sachliche Anforderungen – auch zur Beherrschung von Notsituationen – müssen erfüllt sein.
  • Die Anforderungen an das ambulante Operieren müssen erfüllt sein entsprechend der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren (§ 14 des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V – ambulantes Operieren im Krankenhaus)

Kommentar: Ambulantes Operieren: je nach Bundesland müssen Ärtz*innen, die nur medSAB durchführen eine oder keine Zulassung zum ambulanten Operieren vorweisen.

Regelung einzelner Bundesländer:

Voraussetzungen:

  • Nach aktuellem Kenntnisstand keine behördliche Genehmigung notwendig für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen. 

Voraussetzungen Einrichtungen (GDG: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG) Vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) BayRS 2120-12-G (Art. 1–33) – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)):

  • Institutionen benötigen die Erlaubnis der Regierung,  Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen (ambulant): formloser Antrag an das kommunale Gesundheitsamt.
  • Keine Erlaubnis notwendig für Einrichtungen, die im Krankenhausplan mit Fachrichtung ‚Gynäkologie und Geburtshilfe‘ aufgenommen wurden, oder die von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben werden. (Gesetzliche Grundlage: Gesundheitsdienstgesetz)

Erlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an das zuständige Gesundheitsamt zu richten, das ihn zusammen mit einer Stellungnahme über das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 3 unverzüglich der Regierung zuleitet:

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass in der Einrichtung

  • Die Anforderungen nach §13 Abs. 1 SchKG erfüllt sind (Gewährleistung der notwendigen Nachbehandlung)
  • Fachliches geeignetes Assistenzpersonal muss zur Verfügung stehen.
  • Eine ausreichende Notfallintervention möglich ist.
  • Adäquate Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
  • Die Geräteausstattung eine sichere Bestimmung des Alters der Schwangerschaft erlaubt.

Voraussetzungen Ärzt*innen:

  • Nachweis erforderlich über erfolgte Fortbildung: Seminar der Bayerischen Landesärztekammer: „Medizinische und ethische Aspekte des Schwangerschaftsabbruches“
  • Fortbildungskalender

Voraussetzungen:

Folgende Personen/ Einrichtungen müssen der zuständigen Behörde der Beginn und die Beendigung der Tätigkeit auf einem von der zuständigen Behörde festgesetzten Vordruck anzeigen (keine Genehmigung notwendig; Quelle: §8 Schwangerenberatungsstellengesetz; das Formular wird nach der „formlosen“ Meldung zugesandt):

  • Die Leitungen der Krankenhäuser und der Einrichtungen außerhalb eines Krankenhauses, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden sollen
  • Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche außerhalb von Krankenhäusern durchführen wollen

Die Institution bzw. die Ärztin/der Arzt kann angeben, ob sie/er auf einer Liste der Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, geführt werden möchte.

Ansprechbar: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Abteilung Gesundheit. Oranienstr. 106, 10969 Berlin Tel.: (030) 9028-0, Fax: (030) 9028-2063

Weitere Informationen: www.berlin.de

Voraussetzungen Ärzt*innen (Quelle):

  • Die den Eingriff durchführenden Ärztinnen/Ärzte müssen die Facharztanerkennung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe besitzen.

Voraussetzungen Einrichtungen (Quelle):

  • Keine Zulassung erforderlich für Geburtshilflich-gynäkologische Kliniken und Abteilungen an Krankenhäusern (einschl. Privatkliniken).
  • Ambulante Einrichtungen wie Gesundheitszentren, Praxen niedergelassener Ärztinnen oder Ärzte sowie Gemeinschaftspraxen bedürfen zur Durchführung von ambulanten Schwangerschaftsabbrüchen der Zulassung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.
  • Die Einrichtung muß eine unmittelbare notfallmedizinische Versorgung gewährleisten, insbesondere: Intubation und künstliche Beatmung; Kompensation eines Herz-Kreislauf-Versagens; Beherrschung eines anaphylaktischen Schockes; Gabe von Blutersatzstoffen; gegebenenfalls operative Versorgung.
  • Für eine eventuell erforderliche stationäre Weiterbehandlung ist die unverzügliche Transportfähigkeit der Frau in ein geeignetes und verkehrsgünstig gelegenes Krankenhaus herzustellen und die Kooperation mit diesem für derartige Fälle zu sichern. Die kontinuierliche ärztliche und pflegerische Betreuung ist in jedem Fall sicherzustellen.

Anträge:

  • Anträge sind in Schriftform zu richten an: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Abt. Gesundheit. Dem Antrag sind die Nachweise über die genannten Kriterien beizufügen.

Voraussetzungen:

Nach aktuellem Kenntnisstand keine behördliche Genehmigung notwendig für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.

Voraussetzungen:

Nach aktuellem Kenntnisstand keine behördliche Genehmigung notwendig für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.

Voraussetzungen:

Nach aktuellem Kenntnisstand keine behördliche Genehmigung notwendig für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.

Voraussetzungen:

Nach aktuellem Kenntnisstand keine behördliche Genehmigung notwendig für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.

Voraussetzungen:

Die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen muss der Landesärztekammer gemeldet werden.

Voraussetzungen:

Nach aktuellem Kenntnisstand keine behördliche Genehmigung notwendig für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.

Voraussetzungen (Quelle):

  • Genehmigung durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung: (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Referat 52, Baedeckerstraße 2-10, 56073 Koblenz (Tel.  0261/4041-0).
    • Siehe auch: Rheinland-Pfalz, Ministerium der Justiz, Landesgesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und anderer Gesetze AGSchKG, §3
  • Bei Zustimmung durch das Landesamt ist dies gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen (Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz, Hauptverwaltung Mainz,Isaac-Fulda-Allee 14, 55124 Mainz; Tel. 06131/326-3731)

Voraussetzungen:

Nach aktuellem Kenntnisstand keine behördliche Genehmigung notwendig für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.

Voraussetzungen:

Nach aktuellem Kenntnisstand keine behördliche Genehmigung notwendig für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen. 

  • Üblicherweise umfasst die Nachbehandlung beim medikamentösen Schwangerschaftsabbruch eine Ultraschallleistung. Hier bedarf es einer Genehmigung für Ultraschallleistungen.
  • Sofern ein Eingriff (GOP 99166 Schwangerschaftsabbruch einschließlich aller erforderlichen klinischen Untersuchungen, Laborleistungen, Infusionen und Dokumentationen) durchgeführt wird, bedarf es jedoch einer Genehmigung zum ambulanten Operieren gem. Kategorie 1. 

Voraussetzungen Einrichtungen:

  • Antrag auf Anerkennung als ambulante Einrichtung für Schwangerschaftsabbrüche ist beim Gesundheitsamt des zuständigen Landkreises zu stellen.

Voraussetzung Ärzt*innen:

  • Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Genehmigung zur Durchführung von ambulanten Operationen nach §115b SGB der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

 

Voraussetzungen:

Nach aktuellem Kenntnisstand keine behördliche Genehmigung notwendig für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.

Voraussetzungen:

  • Nach aktuellem Kenntnisstand keine behördliche Genehmigung notwendig für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.
  • Info der KV: Berechtigt: Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die die Voraussetzungen gemäß den Regelungen der Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren und der Richtlinie der Landesärztekammer Thüringen über die Durchführung ambulanter Schwangerschaftsabbrüche erfüllen
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